Gift Körperverletzung
, gefährliche.
Die Herstellung, das Feilhalten und der Handel mit G. sind durch Ländergesetze, z. T. auch durch BundesG (z.B. G über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln), beschränkt und weitgehend erlaubnispflichtig. Opiumgesetz. Zuwiderhandlungen, insbes. auch gegen die VO.en über die Aufbewahrung und Beförderung von G.en, sind als Übertretungen nach § 367 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB strafbar. Wegen vorsätzlicher Giftbeibringung zum Zwecke gemeingefährlicher Vergiftung Brunnenvergiftung.
ist der chemische Stoff, der zu Gesundheitsschäden führen kann (z.B. Arsen, auch Alkohol oder Kochsalz in großen Mengen). In geringen Mengen kann G. Heilmittel sein. Die Beibringung von G. ist als gefährliche Körperverletzung strafbar (§ 224 StGB). Lit.: Marquardt, H., Lehrbuch der Toxikologie, 2. A. 2004; Lüllmann, H., Pharmakologie und Toxikologie, 16. A. 2006
Das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Giften regeln vor allem die VO über Gefahrstoffe und die GiftinformationsVO v. 31. 7. 1996 (BGBl. I 1198) m. Änd. S. a. Chemikaliengesetz, Pflanzenschutz, Höchstmengen, Arzneimittel. Zum Verbot des Vertriebs von Giften im Reisegewerbe s. § 56 I Nr. 1b GewO.
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