Gläubiger von Sozialleistungen
Im Sozialrecht :
Sozialleistungen sind grundsätzlich dem Leistungsberechtigen zu gewähren (vgl. für Geldleistungen §47 SGB I). An Dritte dürfen Sozialleistungen nur in gesetzlich zugelassenen Fällen geleistet werden. Dies ist u.a. bei der Unterhaltspflichtverletzung (§ 48 SGB I), der stationären Unterbringung des Leistungsberechtigten (§49 SGB I), der Verrechnung (§52 SGB I), der Verpfändung oder Abtretung des Sozialleistungsanspruches (§ 53 SGB I), der Pfändung (§§54, 56 SGB I), bei der Sonderrechtsnachfolge (§56 SGB I), der Vererbung sowie bei Übergang oder Überleitung des Sozialleistungsanspruches der Fall. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige berechtigt ist, Leistungen für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegenzunehmen (§38 SGB II).
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