Grundakten

die vom Grundbuchamt für jedes Grundbuchblatt geführten Akten, Grundbuch, ln ihnen werden u. a. die Urkunden aufbewahrt, auf denen die Eintragungen in das Grundbuch beruhen. Über den sonstigen Inhalt der G. und ihre Behandlung vgl. § 24 Grundbuchverfügung und §§ 14-17 der Allgemeinen Verfügung über die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen. Die Einsicht in die
G. ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 46 Grundbuchverfügung.




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