Grundrechtsgeschichte
hat ihre neuzeitlichen Wurzeln im Widerstand gegen den fürstlichen Absolutismus. In den Gemeinwesen der Antike konnten sich Menschen- und Bürgerrechte, wie man sie heute versteht, nicht herausbilden. Namentlich das politische Denken des griechischen Altertums kannte noch nicht die klare begriffliche Scheidung von Einzelperson und hoheitlichem Verband. Damit fehlte eine grundlegende theoretische Voraussetzung für die Entwicklung individueller, gegen die Polis gerichteter Freiheitsrechte. Und der ,Staat" des Mittelalters bot schon wegen seiner geringen Herrschaftsintensität kein hinreichendes Widerlager für die Hervorbringung freiheitlicher Abwehrrechte. Die vielzitierte Magna Charta Libertatum von 1215 war denn auch kein allgemeines Grundgesetz mit Menschen- und Bürgerrechtsgarantien. Hier handelte es sich vielmehr um eine auf Adel und Klerus beschränkte feudale Freiheitsverbürgung des Königs, worauf schon die ursprüngliche Bezeichnung "Carta Baronum" verweist.
Das Erstarken der landesherrlichen Gewalt zur absoluten Monarchie bildet den politischen Hintergrund der modernen Grundrechtsgeschichte. Erst nach langwierigem Ringen gelang es, Rechtsgarantien eines von der Obrigkeit zu respektierenden Bereichs individueller, zunächst vor allem religiöser Freiheit durchzusetzen. Ein erster Markstein des schliesslichen Siegeszugs der Grundrechtsidee ist die englische "Bill of Rights" von 1689. Dieses Staatsgrundgesetz verbriefte mehrere individuelle Rechte gegenüber der Krone und stärkte überdies die Stellung des Parlaments im monarchischen Regierungssystem.
Grundlegend für die freiheitliche Verfassungsentwicklung der westlichen Welt wurde die amerikanische "Bill of Rights of Virginia" von 1776. Dieses Dokument enthielt insbesondere Garantien der individuellen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum sowie die feierliche Anerkennung des persönlichen Strebens nach Sicherheit und Glück. Geist und Text jener Unabhängigkeits- und Grundrechtserklärungen der Neuen Welt haben die berühmte "Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen" der französischen Nationalversammlung von 1789 stark beeinflusst. Zu ihren Vorentwürfen hatte Thomas Jefferson - damals amerikanischer Gesandter in Paris, später Präsident der USA - wichtige Formulierungshilfe geleistet.
Erst aufgrund der Déclaration von 1789 hat sich im europäischen Verfassungsdenken die Vorstellung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Einzelnen entwickelt. Die von der amerikanischen Verfassungsbewegung inspirierte französische Grundrechtserklärung gab besonders auch in Deutschland dem Kampf um Freiheits- und Gleichheitsrechte nachhaltige Impulse. Hier forderte die konstitutionelle Bewegung mit dem Ziel, die Allmacht der Monarchen zu beschränken, urkundliche Verfassungen (Konstitutionen) als unverbrüchliche Fundamente individueller Freiheiten und parlamentarischer Mitwirkung an der Gesetzgebung. Unmittelbares Vorbild für die Grundrechtsgarantien der frühen süddeutschen Verfassungen
- beginnend mit Bayern und Baden (1818) - war die französische Charte constitutioneile von 1814.
Doch in der neueren deutschen Verfassungsgeschichte hat die Entfaltung der Grundrechtsidee ihre nachhaltigsten Anstösse durch die Paulskirchenverfassung von 1849 empfangen. Die dort beschlossenen "Grundrechte des deutschen Volkes" gründeten im Bewusstsein der Verfassungsväter auf unveräusserlichen Menschen- und Urrechten. Sie sollten den absolutistischen Fürstenstaat überwinden und den freiheitlichen Rechtsstaat heraufführen.
Kennzeichnend für das spätkonstitutionelle System ist der Grundrechtskatalog in der preussischen Verfassungsurkunde von 1850. Typische Ausprägungen jener Freiheitsvorstellungen sind - ausser der Gleichheit aller Preussen vor dem Gesetz und der Garantie des Privateigentums - die Gewährleistungen der persönlichen Freiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung, ferner auch die Garantien der Religions-, Meinungsäusserungs-, Presse- und Vereinigungsfreiheit. Indessen fehlte diesen textlich schon recht modern anmutenden Grundrechten der normative Vorrang, der ihnen nach heutigem Verfassungsrecht zwingend zukommt. Die Geltungsschwäche jener Grundrechte resultierte daraus, dass die Verfassung damals noch nicht als rechtliche Grundordnung des Staates galt samt dem Primat gegenüber allen Akten der Gesetzgebung, der Exekutive und der rechtsprechenden Gewalt. Dem entsprach eine Tendenz in der Rechtswissenschaft, die Freiheitsgrundrechte nicht als subjektiv-öffentliche Ansprüche des Einzelnen, sondern nur als objektive Normen aufzufassen. Etliche Autoren betrachteten die Grundrechte nicht einmal als objektive Rechtsvorschriften, sondern bloss als geistige, geschichtliche oder politische Bestandteile des Staatslebens. Im Ergebnis waren die Grundrechte der konstitutionellen Epoche kaum mehr als blosse Richtpunkte für den Gesetzgeber. Ansprüche des Einzelnen ergaben sich allenfalls aus einschlägigen Gesetzen; die Grundrechte als solche waren kein unmittelbar geltendes Recht.
Die traditionelle Geltungsschwäche der Grundrechte wirkte nach bis in das Verfassungsrecht der Weimarer Republik. Dort wurden sie überwiegend nur als unverbindliche Programmsätze aufgefasst. Das weithin fehlende Bewusstsein ihrer juristischen Vollwertigkeit, geschweige denn eines generellen Vorranges der Grundrechte trug mit dazu bei, dass man ihre Ausserkraftsetzung durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten Anfang 1933 als nicht so gravierend empfand. Die damalige Aufhebung der Grundrechte passte im übrigen zur nationalsozialistischen Staatsanschauung, die eine unantastbare Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem völkischen Kollektiv entschieden verneinte. Indessen schuf die totalitäre Überwältigung der individuellen Freiheit durch den Führerstaat des Dritten Reiches die politisch-historische Voraussetzung für eine spätere Renaissance und Neukonzeption der Grundrechtsprinzipien in Deutschland. Mit ihrem heutigen verfassungskräftigen Vorrang gegenüber allen Akten der Staatsgewalt haben die Grundrechte ein überragendes, geschichtlich beispielloses juristisches und politisches Gewicht erlangt.
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