Wohnungserbbaurecht
Wohnungseigentum.
Bei einer Eigentumswohnung:
ln § 30 WEG wird geregelt, dass Wohnungseigentum auch auf Erbbaurechtsgrundlage möglich ist. In § 1 der Erbbauverordnung wird der Begriff "Erbbaurecht" wie folgt definiert:
"Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräusserliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben."
Hinsichtlich des Wohnungseigentums ist zu sagen, dass das Wohnungseigentum aus einem Bruchteil des Erbbaurechts und dem mit ihm unlöslich verbundenen Sondereigentum am Gebäudeteil gemäss § 12 der Erbbaurechtsverordnung besteht.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur ungültig, wenn sie nach Anfechtung innerhalb Monatsfrist durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt sind. Dies gilt grundsätzlich - auch nach der WEG-Reform - für (nur) mehrheitlich gefasste Beschlüsse, die an sich der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätten. Ein nichtiger Beschluss ist auf diese Weise allerdings nicht "wirksam" zu machen.
Man "zittert" einen Monat, ob eine Anfechtungsklage und damit eine Ungültigerklärung erfolgt oder ob die Anfechtung unterbleibt und damit der nur mehrheitlich gefasste Beschluss trotz an sich erforderlicher Allstimmigkeit oder erforderlicher qualifizierter Mehrheit Bestandskraft erfährt.
Wohnungseigentum (4).
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