Haftungsersetzungsprinzip
Im Sozialrecht :
Zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung gehört das sog. Haftungsersetzungsprinzip. Dieses besagt, dass ein Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer von der privatrechtlichen Haftung bei einem Arbeitsunfall freigestellt sind, soweit dieser von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde (§§ 104f. SGB VII). Bei vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den Schädiger in Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
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