Haftungsfreistellung

, Sozialrecht: Regelung in §§ 104113 SGB VII im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall. Abweichend von den Regeln der privatrechtlichen Vertragshaftung bzw. des Deliktrechts schließt die gesetzliche Unfallversicherung die privatrechtliche Haftung für Personenschäden insb. im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall regelmäßig aus. In Form einer Haftungsersetzung tritt statt des verursachenden Arbeitgebers oder Arbeitskollegen die zuständige Berufsgenossenschaft ein. Die Privilegierung gilt gleichermaßen für die Unternehmer, § 136 Abs. 3 SGB VII, die in dem Betrieb beschäftigten Versicherten ebenso wie Leiharbeitnehmer und beschäftigte Versicherte sonstiger an einem Arbeitsunfall beteiligter Unternehmen. Die Haftungsfreistellung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder aber im Rahmen eines Wegeunfalls herbeigeführt worden ist. Die Haftungsfreistellung erfasst allein die Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden.
Sachschäden können weiterhin ungehindert nach den Normen des Privatrechts oder Deliktrechts verfolgt werden. Beim Zusammenwirken von mehreren Unternehmen ist allerdings Voraussetzung die Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, § 106 SGB VII, praktisch bedeutsam insb. auf Baustellen.




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