Geschäftsbücher eines Unternehmens (z.B. Kaufmanns) sind die kaufmännisch geführten Handelsbücher, die Konto- und Arbeitsbücher, oft auch die Akten, Quittungen, Korrespondenzen, a) In gewissen Fällen gewährt das Gesetz Einsichtsrechtein G. Bsp.: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, auch wenn er nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, § 716 BGB. Entsprechendes gilt für die Gesellschafter einer OHG,§ 118 HGB.b) Die Pflicht zur Führung von G.nschreiben vor z.B. § 38 HGB für jeden Kaufmann; § 91 AktG, für die Aktiengesellschaften. c) Die Aufbewahrungspflicht ordnet an z.B. § 44 HGB für die Kaufleute; § 93 GenG, für Genossenschaften, d) Besonders gilt für den Konkurs: Nach § 1 KO gehören auch die G. des Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Sie dürfen nur mit dem Geschäft im ganzen und nur insoweit veräussert werden, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebes unentbehrlich sind, im übrigen sind sie nach Beendigung des Konkurses dem Gemeinschuldner zurückzugeben, § 117 KO. e) Zwangsvollstreckung: Nach § 811 Nr. 11 ZPO sind die G. des Schuldners unpfändbar.
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