Heilpädagogische Massnahmen

Im Sozialrecht :

Heilpädagogische Massnahmen gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§§§35a SGB VIII, §§53ff. SGB XII). Die heilpädagogischen Leistungen werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass durch sie eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf der Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerst mehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht (§56 Abs.l S.2 SGB IX). Sie werden mit den Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX) und schulvor- bereitenden Massnahmen der Schulträger als Komplexleistung erbracht (§ 56 Abs. 2 SGB IX).




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