Heimpflege
Im Sozialrecht :
Vollstationäre Pflege
kann in der Sozialversicherung als Leistung der Unfallversicherung in Gestalt der erforderlichen Hilfen mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch genommen werden (§ 44 I, II SGB VII).
Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährt vollstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (§§ 43 ff. SGB XI).
Als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird H. gewährt, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedürfen und häusliche Pflege nicht ausreicht (§§ 61 ff. SGB XII).
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