Hexenprozesse kirchlich-staatliche Strafverfahren gegen „Hexen” und „Zauberer”, die die Strafrechtspflege seit dem Spätmittelalter bis zur Aufklärung prägten. Schon im Sachsenspiegel wie in der Carolina (Constitutio Criminalis Carolina) war die Zauberei zum Schaden eines anderen strafbar. Für die Kirche und die zunehmend an der inneren Tatseite interessierte Strafrechtswissenschaft der frühen Neuzeit stellte jedoch der Abfall vom Glauben und der Bund mit dem Teufel das schwerere Verbrechen dar. Eingeleitet wurde die Hexenverfolgung durch den Hexenhammer der Dominikaner Sprenger und Institoris von 1487 und die Hexenbulle des Papstes Innozenz VIII. In Deutschland ist von 1590 bis 1630 ein Ansteigen der Hexenprozesse zu verzeichnen. Die letzten Hexenprozesse auf deutschem Boden fanden 1749 in Würzburg, 1751 in Endingen am Kaiserstuhl und 1775 in Kempten statt. Der Hexenprozess war vornehmlich ein Dämonenprozess, bei dem die Folter zur Überwindung des Dämonen im Angeklagten angewendet wurde. Das Hexereiverbrechen wurde als Verbrechen geahndet, das mit dem Teufelsbündnis untrennbar verknüpft war. Auf dem Höhepunkt der Hexenprozesse enthielt das Hexenverbrechen vier objektive Tatbestände: die Gotteslästerung, Sodomie, Zauberei, Ehebruch bzw. Kuppelei.
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