Hindernisbereiten im Straßenverkehr

Nach § 32 StVO dürfen Gegenstände nicht auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen werden, wenn das den Verkehr gefährdet oder erschwert (z. B. herabgefallenes Ladegut). Dasselbe gilt für verkehrsbehinderndes Beschmutzen (z. B. auslaufende Flüssigkeit, Tierkot). Der für die Störung Verantwortliche muss die Gegenstände unverzüglich entfernen und sie bis dahin kenntlich machen, bei Sichtbehinderung oder Dunkelheit durch rotes bzw. gelbes Licht. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO) und, wenn Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, als Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 b StGB) geahndet werden. S. ferner Autostraßenraub (Autofallen), Transportgefährdung.

im Strassenverkehr wird u. a. durch § 315 u. § 315b StGB untersagt. Im ersten Fall wird es als Transportgefährdung, im letzten Fall als Strassenverkehrsgefährdung (gefährl. Eingriff in den Strassenverkehr), soweit Leib od. Leben eines anderen od. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, bezeichnet. - H. im Bahn-, Schiffs- od. Luftverkehr ist jeder Vorgang, der zur Hemmung od. Verzögerung des ordnungsgemässen Betriebs geeignet ist, z.B. Auflegen von Steinen auf die Schienen, Überqueren von Bahngleisen durch einen Kraftwagen bei herannahendem Zug, falsches Navigieren eines Schiffes; als ähnl. Eingriffe sind anzusehen Steinwürfe gg. Zugführer, Verdecken von Signalen, Störung des die Flug- u. Wasserwege sichernden Funk- od. Signalverkehrs. H. im Strassenverkehr trifft i.d.R. nur den sog. verkehrsfremden Eingriff, nicht eigenes Fehlverhalten im fliessenden Verkehr; H. ist z.B.: unterlassenes Absichern einer Baustelle, Hinterlassen einer ölspur, Errichten einer Schranke od. Spannen eines Drahtes od. Legen von Holzstämmen über die Strasse, Liegenlassen von Gegenständen auf der Fahrbahn; als Verkehrsteilnehmer kann ein Kraftfahrzeugführer dann z.B. H., wenn er ohne durch die Verkehrslage veranlasst, die Schaffung eines Hindernisses od. einen ähnl. ebenso gefährlichen Eingriff herbeizuführen beabsichtigt, z. B. das Überholen des Nachfolgenden absichtlich durch eigene Fahrweise verhindert u. den anderen hierbei gefährdet.




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