Hindernisse Allgemeines

Liegenbleiben von Fahrzeugen, Straßenverkehrsgefährdung, Verschmutzung.
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen (Ausschütten von Wasser in der kalten Jahreszeit) oder Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegenzulassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (z. B. an Baustellen). Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, wenn nötig durch Leuchten mit rotem Licht. Erstreckt sich ein solches Licht nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn, kann gelbes Licht verwendet werden (§32 Absatz 1 StVO). Kommt es durch die Ordnungswidrigkeit darüber hinaus zu einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert oder von Leib oder Leben anderer Personen, dann kann der Tatbestand eines Vergehens (§ 315b StGB) erfüllt sein.




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