In-Verkehr-Bringen, sonstiges unerlaubtes ; BtMR: (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) Vergehen, Versuch strafbar; vgl. auch § 3 Nr.1 BtMG: Unter In-VerkehrBringen wird jedes gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit bezeichnet, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel erlangt und es nach eigener Entschließung verwendet, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt in der Weise, dass der Empfänger nach Belieben mit dem Betäubungsmittel verfahren kann. Dabei wird die Vorschrift auf alle Fälle angewandt, in denen eine konkrete Abgabehandlung nicht festgestellt werden kann. Im Falle der Gewerbsmäßigkeit liegt gern. § 29 Abs. 3 Nr.1 ein Strafschärfungsgrund vor.
Weitere Begriffe : absolutes Differenzierungsverbot | Führerscheinbeschlagnahme | Eintragungsfähige Rechte |
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