In-Verkehr-Bringen, sonstiges unerlaubtes

; BtMR: (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) Vergehen, Versuch strafbar; vgl. auch § 3 Nr.1 BtMG: Unter In-VerkehrBringen wird jedes gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit bezeichnet, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel erlangt und es nach eigener Entschließung verwendet, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt in der Weise, dass der Empfänger nach Belieben mit dem Betäubungsmittel verfahren kann. Dabei wird die Vorschrift auf alle Fälle angewandt, in denen eine konkrete Abgabehandlung nicht festgestellt werden kann. Im Falle der Gewerbsmäßigkeit liegt gern. § 29 Abs. 3 Nr.1 ein Strafschärfungsgrund vor.
Ausdrücklich strafbar ist darüber hinaus bei einer Strafandrohung nicht unter fünf Jahren gem. § 30a Abs. 2 Nr.1 BtMG das Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum In-Verkehr-Bringen oder dessen Förderung durch eine Person über 21 Jahre.
Incoterms (International Commercial Terms)Internationale Lieferbedingungen im Außenhandel, die den Gefahrübergang und den Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer sowie Versicherungsmodalitäten, Benachrichtigungspflichten, Prüfpflichten und die Handhabung von Lizenzen regeln. Die Incoterms werden von der Internationalen Handelskammer in Paris festgesetzt. Sie sind aber keine gesetzlichen Regelungen und müssen daher — zumindest konkludent
— von den Vertragsparteien mit einbezogen werden. Sie wirken immer nur zwischen den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber Dritten, wie Versicherungen oder Frachtführern. Es gelten 13 verschiedene Handelsklauseln, die jeweils mit einem Dreibuchstabencode abgekürzt werden.




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