Ingenieur

ist der technikwissenschaftlich oder naturwissenschaftlich ausgebildete Fachmann (z.B. Elektroingenieur, Maschinenbauingenieur). Lit.: Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, hg.v. Sangenstedt, 1999; Heiermann, W./Knipp, B., Architekten- und Ingenieurverträge, 1999; Kesselring, R. u.a., Die Entwicklung des Architekten- und Ingenieurrechts, NJW 2004, 3535

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

1. Die Regelung der Berufsbezeichnung I. gehört nicht zum Recht der Wirtschaft i. S. v. Art. 74 I Nr. 11 GG (BVerfGE 26, 246). Daher ist die Berufsbezeichnung mit im Wesentlichen übereinstimmenden Festlegungen landesrechtlich geregelt (vgl. z. B. für Bayern G v. 27. 7. 1970, GVBl. 336, m. Änd.). Danach darf die Berufsbezeichnung I. oder Ingenieurin nur führen, wer ein dreijähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen hat.

2. Das Berufsrecht der „beratenden I.“, einschließlich des Schutzes der Berufsbezeichnung, der Organisation in Kammern und eigener Berufsgerichte, wird ebenfalls durch Landesrecht geregelt (z. B. für Bayern das BaukammG v. 9. 5. 2007, GVBl. S. 308). Für die Honorare selbständiger I. gilt die HOAI (Architektenvertrag).




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