Internationales Verwaltungsrecht regelt, welches Verwaltungsrecht anwendbar ist, wenn die Sache Bezüge zum Ausland aufweist. Da das Verwaltungsrecht immer an innerstaatliche Vorgänge (z.B. Untersagung eines in Deutschland ausgeübten Gewerbes, Genehmigung für Baumassnahme im Inland) anknüpft, kommt die Anwendung ausländischen Rechts praktisch nicht vor.
Weitere Begriffe : Sorgfaltspflichtverletzung | Bekanntgabe der Verurteilung | Anknüpfung, kumulative |
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