Internationales Verwaltungsrecht

regelt, welches Verwaltungsrecht anwendbar ist, wenn die Sache Bezüge zum Ausland aufweist. Da das Verwaltungsrecht immer an innerstaatliche Vorgänge (z.B. Untersagung eines in Deutschland ausgeübten Gewerbes, Genehmigung für Baumassnahme im Inland) anknüpft, kommt die Anwendung ausländischen Rechts praktisch nicht vor.

Das i. V. bestimmt den Geltungsbereich des Verwaltungsrechts gegenüber dem Ausland. Es ist nicht kodifiziert. Grundsätzlich wirkt das V. nur gegenüber eigenen Staatsangehörigen sowie im Rahmen der Gebietshoheit; doch kann das Völkerrecht etwas anderes vorsehen.




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