Inventarerrichtung

Nachlassinventar.

Einreichen eines Inventars beim Nachlassgericht (§§ 1993 ff. BGB). Durch die Inventarerrichtung erhalten die Nachlassgläubiger Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Gleichzeitig wird kraft Gesetzes vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls keine weiteren als die angegebenen Nachlassgegenstände vorhanden gewesen sind (§ 2009 BGB). Die Inventarerrichtung kann freiwillig von dem Erben unter Hinzuziehung einer zuständigen Behörde oder eines Notars bzw. von dem Nachlassgericht selbst vorgenommen werden (§§ 1993, 2002, 2003 Abs. 1 BGB). Sie kann aber auch von einem Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden. Es wird dann eine Inventarfrist bestimmt, innerhalb der die Inventarerrichtung zu erfolgen hat (§§ 1994 Abs. 1 S.1, 1995 BGB). Versäumt der Erbe die Inventarfrist, so haftet er gegenüber allen Nachlassgläubigern unbeschränkt (und unbeschränkbar, § 1994 Abs. 1 S.2 BGB, Erbenhaftung). Die gleiche Folge tritt ein, wenn der Erbe Inventaruntreue begangen hat, also absichtlich falsche Angaben gemacht hat (§ 2005 Abs. 1 BGB).
Gegenüber einem einzelnen Nachlassgläubiger haftet der Erbe dann unbeschränkt (und unbeschränkbar), wenn er sich ihm gegenüber weigert, die nach § 2006 Abs. 1 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit des Inventars abzugeben (§ 2006 Abs. 3 BGB).

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB). Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht dem Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker (nicht aber bei Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren, da hier ohnedies beschränkte Erbenhaftung eingetreten ist) zur I. eine Frist zu setzen - Inventarfrist -, die regelmäßig 1-3 Monate, beginnend mit der Annahme der Erbschaft, beträgt (§§ 1994, 1995 BGB). Das rechtzeitig errichtete Inventar hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 2009 BGB). Die I. führt nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung; der Erbe verliert aber allen Nachlassgläubigern gegenüber die Beschränkungsmöglichkeit, wenn er die Inventarfrist versäumt (§ 1994 I 2 BGB) oder das Inventar absichtlich unvollständig oder unrichtig erstellt (§ 2005 BGB, sog. Inventaruntreue). Jeder Nachlassgläubiger kann verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit des Inventars zu Protokoll des Nachlassgerichts eidesstattlich versichert; verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem antragstellenden Gläubiger unbeschränkt (§ 2006 BGB).




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