iura novit curia

(lat. "das Recht kennt der Gerichtshof"), Grundsatz des Prozessrechts, wonach Rechtsnormen das Gericht selbst finden und kennen muss; gilt nicht für ausländisches Recht, das die Parteien beweisen müssen, wenn es dem Gericht unbekannt ist (§ 293 ZPO); da mili factum, dabo tibi ius.

([lat.] das Recht bzw. die Rechtsregeln kennt der Gerichtshof) ist der Rechtsgrundsatz, der besagt, dass die Parteien nur Tatsachen beizubringen und zu beweisen haben, nicht dagegen Rechtssätze (gilt nicht für das in einem anderen Staate geltende Recht sowie die dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechte und Statuten, § 293 ZPO). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998

Grundsatz, nach dem der Richter das anzuwendende Recht kennt. Er gilt uneingeschränkt für das inländische Recht sowie die gern. Art.25 bzw. Art.59 Abs. 2 GG in das innerstaatliche Recht übernommenen Regelungen sowie das europäische Gemeinschaftsrecht. Aus § 293 ZPO lässt sich ableiten, dass der deutsche Richter das ausländische Recht nicht kennen muss, sich aber die erforderliche Kenntnis gegebenenfalls von Amts wegen verschaffen muss.

(das Gericht kennt die Rechtssätze). Die Parteien brauchen dem Gericht nur Tatsachen vorzutragen; Rechtsausführungen sind nicht erforderlich, weil das Gericht das Recht kennt und von Amts wegen anwendet. Eine Ausnahme von diesem für alle Verfahrensarten geltenden Grundsatz besteht nach § 293 ZPO, soweit eine Partei sich auf ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht oder Satzungsrecht beruft und die Rechtssätze dem Gericht unbekannt sind; in diesem Falle hat sie den Nachweis zu erbringen. S. a. da mihi factum, dabo tibi ius.




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