Jobsharing

Vereinbart ein Arbeitgeber mit zwei oder mehreren Arbeitnehmern, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen, spricht man von Arbeitsplatzteilung oder Jobsharing. Wie die beteiligten Arbeitnehmer sich die Anteile zwischen Arbeit und Freizeit aufteilen, bleibt ihnen selbst überlassen. Für den Arbeitgeber ist nur von Bedeutung, dass der besagte Arbeitsplatz während der Arbeitszeiten besetzt ist. Nur für den Fall, dass sich die Arbeitnehmer nicht einigen können, steht dem Arbeitgeber bezüglich der Besetzung des Arbeitsplatzes ein Weisungsrecht zu.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, der einen solchen geteilten Arbeitsplatz innehat, erhält er Lohnfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Scheidet einer der am Jobsharing beteiligten Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat der Arbeitgeber nicht das Recht, dem oder den anderen an diesem Arbeitsplatz Beteiligten deswegen zu kündigen. Dem Arbeitgeber bleibt allerdings das Recht, eine Änderungskündigung vorzunehmen.
Die Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, können sich auch gegenseitig vertreten. Eine Verpflichtung besteht allerdings nur insoweit, als eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies vorsieht. Bevor eine Vertretung notwendig wird, kann eine Regelung für den Fall, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, getroffen werden. Als Arbeitnehmer an einem geteilten Arbeitsplatz darf man die Vertretung nur dann ablehnen, wenn sie unzumutbar ist.

§ 5 BeschFG

Siehe auch Änderungskündigung




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