Jugendkammer
beim Landgericht ebildete Strafkammer zur Aburteilung Jugendlicher u. Heranwachsender; etzt sich zusammen aus 3 Berufsrichtern u.
1 Jugendschöffen. Ist zuständig in erster Instanz für alle Verfehlungen Jugendlicher u. Heranwachsender, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehören, sowie in den Verfahren, die das Jugendschöffengericht an die Jugendkammer verwiesen hat; sie ist weiter zuständig für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters u. des Jugendschöffengerichts (§ 41 JugendgerichtsG).
Jugendgerichte.
Jugendstrafrecht (3).
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