Jugendkammer

beim Landgericht ebildete Strafkammer zur Aburteilung Jugendlicher u. Heranwachsender; etzt sich zusammen aus 3 Berufsrichtern u.
1 Jugendschöffen. Ist zuständig in erster Instanz für alle Verfehlungen Jugendlicher u. Heranwachsender, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehören, sowie in den Verfahren, die das Jugendschöffengericht an die Jugendkammer verwiesen hat; sie ist weiter zuständig für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters u. des Jugendschöffengerichts (§ 41 JugendgerichtsG).

Jugendgerichte.

Jugendstrafrecht (3).




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