Jugendgerichte

Die Abteilungen und Kammern der Strafgerichte, die die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangenen Straftaten aburteilen. Die Jugendgerichte sind wie folgt aufgebaut: Bei den Amtsgerichten bestehen Abteilungen, die mit einem Berufsrichter (Richter) besetzt sind. Dieser verhandelt und entscheidet entweder allein (als Jugendrichter) oder mit zwei Schöffen zusammen (Jugendschöffengericht). Bei den Landgerichten bestehen Kammern, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Diese verhandeln und entscheiden zusammen mit zwei Schöffen (Jugendkammer). Das Verfahren vor den Jugendgerichten wird durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG), neu gefaßt im Jahre 1974, geregelt. Soweit dieses keine Sonderregelungen enthält, gilt die allgemeine Strafprozeßordnung. Die Besonderheiten des Verfahrens vor den Jugendgerichten sind: Die im allgemeinen Strafrecht angedrohten Strafen können von den Jugendgerichten nur ausnahmsweise (gegen Heranwachsende, wenn diese wie Erwachsene behandelt werden) verhängt werden. Gegen Jugendliche und Heranwachsende, die diesen noch gleichstehen, werden in erster Linie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt. Nur in schweren Fällen wird auf eine besondere Strafe, die Jugendstrafe, erkannt. Im Ermittlungsverfahren wird besonderes Gewicht auf die Persönlichkeit des Beschuldigten gelegt. Seine gesetzlichen Vertreter, seine Schule und sein Lehrherr sollen gehört werden, wenn dem Beschuldigten dadurch keine Nachteile entstehen. Ist der Beschuldigte geständig, kann die Staatsanwaltschaft beim Jugendrichter die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen oder Ermahnungen anregen. Auch der Richter kann von sich aus eine Einstellung des Verfahrens anregen. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. An ihr nehmen die gesetzlichen Vertreter und das Jugendamt (Jugendgerichtshilfe) teil, die auch Fragen stellen und Erklärungen abgeben können. Das Jugendgericht kann die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln auch dem Vormundschaftsgericht überlassen. Die Rechtsmittel sind gegenüber dem allgemeinen Strafprozeß eingeschränkt. Untersuchungshaft darf nur ausnahmsweise angeordnet werden. £s gibt keine Strafbefehle, keine Privat- oder Nebenklage.

Gerichte mit besonderer Zuständigkeit für Jugendliche und Heranwachsende. Es gibt drei mögliche Besetzungen eines Jugendgerichts (§ 33 Abs. 2 JGG):
Der Jugendrichter ist sachlich zuständig, wenn bei der Anklage nur -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Betracht kommen. Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsfolgenkompetenz, wonach er auch Jugendstrafe bis zu einem Jahr verhängen darf. (§ 39 JGG)
Das Jugendschöffengericht (Ein Jugendrichter als Vorsitzender und zwei Jugendschöffen) ist sachlich zuständig, wenn weder der Jugendrichter noch die Jugendkammer zuständig sind (§§ 40, 108 JGG). In seiner Rechtsfolgenkompetenz ist das Jugendschöffengericht grundsätzlich unbeschränkt (Ausnahme: § 108 Abs. 3 JGG bei verbundenen Verfahren).
Die Jugendkammer ist das Jugendgericht für besonders schwere Delikte, wenn
— ein Schwurgericht im Erwachsenenstrafrecht zuständig wäre,
— ein besonderer Umfang besteht,
— das Verfahren nach § 103 JGG mit einem Erwachsenenverfahren verbunden wird für welches eine große Strafkammer zuständig wäre oder
— die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt.
Sie ist mit drei Richtern und zwei Jugendschöffen besetzt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 41,108 JGG.




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