Jugendlicher

I. Im Straf recht Person, die zur Tatzeit schon 14, aber noch nicht 18 Jahre altist. Strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn J. zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

II. Im Zivilrecht: Minderjähriger.

ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; unter 14 Jahren ist ein Jugendlicher strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 1 JugendgerichtsG). Für strafrechtliche Verfehlungen gelten teilweise vom allgemeinen Erwachsenenrecht abweichende Vorschriften für das Verfahren sowie für die Anwendung des sachlichen Rechts. - Das Zivilrecht kennt nur beschränkte Geschäftsfähigkeit für Jugendliche zwischen 7 u. 21 Jahren. Jugendgerichte, Jugendgerichtsgesetz.

ist nach der Terminologie des § 1 II JGG (so auch § 1III JÖSchG) der Minderjährige zwischen Vollendung des 14. u. 18. Lebensjahres. Der J. ist nur bedingt strafmündig.

im Sinne des § 1 II JGG ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für den Jugendlichen gilt das besondere Jugendrecht. Im Privatrecht ist der J. beschränkt geschäftsfähig. Lit.: Terpitz, W., Rechte der Jugendlichen, 3. A. 2000

ist im Sinne des Strafrechts, wer zur Tatzeit das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 2 JGG).




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