Jugendliche und Heranwachsende
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, je nachdem, ob der Täter bei Begehung der Straftat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre oder schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war.
Gegen Jugendliche können nach §§ 5 ff. JGG ausschließlich die milderen Maßnahmen des Jugendstrafrechts angewendet werden, also Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe (nicht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Als Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, Führungsaufsicht und Entziehung der Fahrerlaubnis zugelassen (nicht Sicherungsverwahrung, Berufsverbot). Sicherungsverwahrung kann aber bei Verurteilung zu mindestens 7 Jahren Jugendstrafe unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden (§ 7 II JGG).
Bei Heranwachsenden dagegen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter seiner Persönlichkeit nach im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen noch als Jugendverfehlung anzusehen ist (in diesem Falle ist der Heranwachsende seiner Persönlichkeit nach altersgemäß entwickelt, aber mit der Straftat in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen). Es bedarf daher einer eingehenden Erforschung der Täterpersönlichkeit, bei der die Jugendgerichtshilfe mitwirkt; häufig wird außerdem ein kriminalbiologischer Sachverständiger herangezogen. Entscheidet sich das Gericht für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts gegen den Heranwachsenden, so kann es anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine solche von 10-15 Jahren erkennen; es kann ferner anordnen, dass Amtsunfähigkeit und Wahlrechtsverlust nicht eintreten. Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden, kann aber unter betimmten Voraussetzungen vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden (§ 106 III, V, VI JGG).
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