Kaduzierung

Die Erklärung einer GmbH oder AG gegenüber einem mit der Einzahlung seiner Einlage säumigen Gesellschafter (Aktionär), dass der Gesellschaftsanteil (Aktie) zugunsten der Gesellschaft verfällt. Einzelheiten § 21 GmbHG, § 64 AktG.

(§§21 GmbHG, 64 AktG) ist der Verlust des Gesellschaftsanteils und der geleisteten Beiträge eines Aktionärs oder Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der seine Einlage nicht rechtzeitig voll geleistet hat, durch Erklärung seitens der Gesellschaft nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist. Lit.: Melber, O., Die Kaduzierung in der GmbH, 1993

Zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH, der die eingeforderten Einzahlungen auf seine Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 GmbHG). Im Aktienrecht ist der Ausschluss säumiger Aktionäre durch Kaduzierung der Aktien in § 64 AktG vorgesehen.
Nur bei Nichtzahlung auf die Einlage ist eine Kaduzierung möglich. Die Amortisation betrifft demgegenüber Fälle der Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH aus anderen Gründen.

Hat ein Aktionär die Einlage auf die Aktien oder der Gesellschafter einer GmbH die Stammeinlage nicht rechtzeitig einbezahlt und ist eine Nachfrist mit Androhung der K. erfolglos verstrichen, so kann der Aktionär seiner Aktien und der geleisteten Einzahlung, der GmbH-Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der AG oder GmbH für verlustig erklärt werden (§ 64 AktG, § 21 GmbHG). Anders Amortisation.




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