Amortisation

(lat.), 1) Schuldenrückzahlung in Teilbeträgen, i. d. R. über längeren Zeitraum verteilt aufgrund eines Tilgungsplanes. ~ 2) Kraftloserklärung von Urkunden im gerichtlichen Verfahren. - 3) Im Gesellschaftsrecht: Einziehung und Erlöschen von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der GmbH kann die A. ohne den Willen des Gesellschafters nur durchgeführt werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist und ihre Voraussetzungen festgelegt sind (§ 34 GmbHG).

(Ertötung) ist die langzeitliche Tilgung einer Schuld, in bestimmten Einzelfällen die sonstige Beseitigung eines Rechts. Im Gesellschaftsrecht ist A. die Einziehung einer Aktie oder eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Wertpapierrecht die Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen oder vernichteten Wertpapiers im Aufgebotsverfahren. Daneben heißt Ä. auch der Erwerb von Grundstücken durch die Kirche, weil diese grundsätzlich eine Wiederveräußerung verbietet, die Grundstücke also in sog. tote Hand geraten.

, Gesellschaftsrecht: Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH gern. § 34 GmbHG; Einziehung von Aktien ohne Herabsetzung des Grundkapitals gern. §§229€ff. AktG. Die Amortisation kommt als freiwillige Einziehung praktisch kaum vor. Als Zwangseinziehung gibt sie insb. die Möglichkeit, sich von unliebsamen Gesellschaftern zu trennen. Rechtsfolge der Amortisation ist der Untergang des Gesellschaftsanteils. Das Stammkapital der Gesellschaft ändert sich dadurch nicht, vielmehr erhöht sich der
Nennbetrag jedes verbliebenen Gesellschafters. Anders als die Amortisation lässt die Ausschließung den Geschäftsanteil des Gesellschafters grundsätzlich unberührt (BGH NJW 1999, 3779).
Die Amortisation ist zu unterscheiden von der Kaduzierung und dem Abandon.

ist die sich meist über einen längeren Zeitraum erstreckende, allmähliche Tilgung einer Verbindlichkeit; sie vollzieht sich i. d. R. nach einem Tilgungsplan durch jährliche Rückzahlung von Teilbeträgen neben der Zinszahlung. Im Gesellschaftsrecht liegt A. vor, wenn eine Aktie oder ein Geschäftsanteil von der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingezogen wird und dadurch erlischt. Dies kann mit Willen des betreffenden Aktionärs oder Gesellschafters geschehen, indem die AG die Aktie zum Zwecke der Kapitalherabsetzung (eigene Aktie) oder die GmbH den Geschäftsanteil des Gesellschafters erwirbt (sog. freiwillige A.). Die zwangsweise A. ist bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237-239 AktG) vorgesehen. Bei der GmbH muss die A. im Gesellschaftsvertrag zugelassen, ihre Voraussetzungen müssen darin festgesetzt sein, bevor der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil erworben hat (§ 34 GmbHG). Die A. unterscheidet sich von der Kaduzierung und dem Abandon dadurch, dass die Aktie bzw. der Geschäftsanteil erlischt. - Im Übrigen wird der Begriff A. auch für die Kraftloserklärung von Urkunden (Aufgebotsverfahren) verwendet.




Vorheriger Fachbegriff: Amnestieregelung, steuerrechtliche | Nächster Fachbegriff: Amortisationshypothek


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen