KartellverfahrenDie Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kartellbehörden sowie die Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde sind im K. geregelt, §§ 51 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Kartellbehörde leitet das K. auf Antrag oder von Amts wegen ein und klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf. Gegen Verfügungen der Kartellbehörde steht den Betroffenen (auch Aussenstehenden) die Beschwerde zu, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, ist gegen seine Entscheidung (Beschluss) die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich. Im Bussgeldverfahren ist der gleiche Instanzenweg gegeben.
Weitere Begriffe : Wirkungskreis | Vereiteln der Zwangsvollstreckung | Preussisches Allgemeines Landrecht |
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