Kennzeichen am Kraftfahrzeug

Die Zuteilung des am Kfz. und Anhänger anzubringenden amtlichen K. ist Teil der Zulassung des Fz., die in §§ 3, 6, 8 FZV geregelt ist. Erforderlich ist ein Antrag an die Zulassungsbehörde, die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Das K. (mit schwarzer Schrift auf weißem Grund) wird auf Dauer zugeteilt oder befristet für 2-11 Monate als Saison-K.; letzteres kann jedes Jahr in diesem Zeitraum verwendet werden (§ 9 III FZV). Die Ausgestaltung des K. richtet sich nach §§ 8, 10 FZV i. V. m. Anlage 2, 4. Für neu zugelassene Kfz. und Neuzuteilung eines K. ist ein reflektierendes Euro-K. vorgeschrieben. Besondere K. führen Dienst-Kfz. des Bundes, der Länder, des diplomatischen Korps und bevorrechtigter internat. Organisationen. Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung sind zulässig, dabei müssen rote K. zur mehrmaligen Verwendung oder Kurzzeit-K. zur einmaligen Verwendung, die höchstens 5 Tage gültig sind, geführt werden (§ 16 FZV). S. a. Oldtimer. Grüne K. sind für bestimmte von der Kfz-Steuer befreite Kfz. und bei bestimmten Anhängern vorgesehen (§ 9 II FZV). Nach Abstempelung ist das K. i. V. mit dem Kfz. als öffentliche Urkunde anzusehen. Über die sog. Versicherungskennzeichen Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder, Leicht-Kfz, Mobilitätshilfe. S. a. Nationalitätszeichen.




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