Kieferorthopädische Behandlung
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung, wenn eine der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegte Indikationsgruppe vorliegt, die das Kauen, Beissen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§29 Abs. 1 S.l SGB V). Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Leistungen nur bei schweren Kieferanomalien erbracht (§28 Abs. 2 SGB V). Die konservierend-chirurgischen Leistungen und die Röntgenleistungen werden von den Krankenkassen als Sachleistungen voll erbracht. Bei den übrigen Kosten erstattet die Krankenkasse zunächst 80 % der notwendigen Kosten (§29 Abs. 1 S.l SGB V). Der Zuschuss erhöht sich auf 90%, wenn zwei oder mehr Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit dem Versicherten in einem gemeinschaftlichen Haushalt leben, kieferorthopädisch behandelt werden (§ 29 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die restlichen Kosten erstatten die Krankenkassen, wenn die Behandlung entsprechend dem Versorgungsplan abgeschlossen ist (§ 29 Abs. 3 SGB V).
Vorheriger Fachbegriff: Kidnapping | Nächster Fachbegriff: Kiesgruben