Kirchliche Gesetze

1.
Die kath. Kirche kennt keine Gewaltentrennung i. e. S.; der Papst und im partikularen Bereich die Bischofskonferenzen sowie die Diözesanbischöfe und die diesen gleichgestellten Oberen sind auch Gesetzgeber. Dennoch sind Rechtsnormen von Akten der Verwaltung und Rechtsprechung zu unterscheiden. Man unterscheidet Gesetze (leges) und die wie Gesetze zu behandelnden allgemeinen Dekrete (decreta generalia), Statuten (z. B. der Stiftungen) und Konstitutionen (z. B. der Ordensgemeinschaften). Keinen Gesetzesrang besitzen allgemeine Durchführungsdekrete (decreta generalia executoria), Verwaltungsverordnungen (instructiones) und (Geschäfts-)Ordnungen (ordines).

2.
Die evang. Kirche besitzt kein allgemein geltendes Gesetzbuch. Da bis zum Beginn des 19. Jh. das Landeskirchentum vorherrschte, sind die meisten Kirchenrechtsordnungen aus dieser Zeit vom Staat für die Kirche erlassen worden. Im Laufe des 19. Jh. räumte die staatliche Kirchengesetzgebung den Landeskirchen eine beschränkte eigene Regelungszuständigkeit ein (z. B. in Preußen die Kirchengemeinde- und Synodalordnung von 1873). Das auf Grund dieser staatl. Kirchengesetze von kirchlichen Organen erlassene Recht ist z. T. auch heute noch in Geltung. Nach 1918 schufen sich die vom Staat unabhängig gewordenen Landeskirchen eigene Kirchenverfassungen, die - soweit nicht abgeändert oder ersetzt - fortgelten. Ferner gilt, soweit es der Grundordnung der EKD nicht widerspricht, das Recht der 1933 organisierten Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) fort. Heute haben auf der Ebene der EKD die Synode und auf der Ebene der Landeskirchen i. d. R. die Kirchensynode Gesetzgebungsbefugnisse. Kirchengesetze der EKD bedürfen der zweimaligen Beratung und Beschlussfassung. Der Rat der EKD sowie die Kirchenleitungen der jeweiligen Landeskirchen besitzen bei nichtversammeltem Synodalorgan unter bestimmten Voraussetzungen ein Notverordnungsrecht.




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