Kirchliche Trauung Durch k. T. entsteht in der BRD keine staatlich anerkannte Ehe; der Staat fordert vielmehr seit den Bismarckschen Kulturkampfgesetzen (1874) Eheschliessung vor dem Standesbeamten. Nach katholischem Kirchenrecht ist die Ehe ein Sakrament und (von notfallbedingten Ausnahmen abgesehen) nur durch k.T. gültig. Die k.T. wird vorbereitet durch Brautexamen, Aufgebot und Brautunterricht und vorgenommen durch einen Priester in Gegenwart zweier Zeugen. Von Ehehindernissen kann Ehedispens erteilt werden. Bei Unfähigkeit, Kinder zu zeugen oder zu empfangen und bei bereits bestehender anderer Ehe ist eine Befreiung nicht möglich. - Für die evangelische Kirche ist die k.T. kein Sakrament, sondern nur eine heilige Handlung zur Einsegnung der standesamtlich geschlossenen Ehe. Nach § 67 PersonenstandsG darf ein Geistlicher - ausser in Notfällen - die k. T. ohne vorherige standesamtliche Trauung nicht vornehmen; nur noch zum Teil gültig, aber auch Mischehe.
Weitere Begriffe : Schiffsunfall | Anstaltsgewalt | Übergesetzlicher Notstand |
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