Klagehäufung, eventuelle
Fall der objektiven Klagehäufung, bei der der Kläger gegen denselben (oder — z.B. bei Gesamtschuldnern — dieselben) Beklagten einen unbedingten Hauptantrag und einen oder mehrere Hilfsanträge unter der Bedingung stellt,
— dass entweder der Hauptantrag abgewiesen (= eigentliche oder echte eventuelle Klagehäufung)
oder dem Hauptantrag stattgegeben (= uneigentliche oder unechte eventuelle Klagehäufung) wird. Die uneigentliche Eventualklagehäufung ist nach heute h. M. im Verwaltungsprozess als Fall der Stufenklage grundsätzlich unzulässig (Ausnahme: Annex-Antrag gem. § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO).
Die Bedingung ist trotz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen zulässig, weil sie von einem innerprozessualen Ereignis (Erfolg oder Nichterfolg des Hauptantrages) abhängt. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages ist auflösend bedingt. Sie tritt also mit
* Zustellung des Hilfsantrages ein und entfällt rückwirkend mit Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag, die zum endgültigen Nichteintritt der Bedingung führt (echte eventuelle Klagehäufung: Stattgabe des Hauptantrages; unechte eventuelle Klagehäufung: Abweisung des Hauptantrages).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts über den Hilfsantrag ist aufschiebend bedingt. Das Gericht ist an die vom Kläger gewählte Reihenfolge (Haupt- und Hilfsantrag) gebunden; eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist erst zulässig nach der Entscheidung über den Hauptantrag und auch dann nur, wenn hierdurch die aufschiebende Bedingung eingetreten ist (echte eventuelle Klagehäufung: Abweisung des Hauptantrages; unechte eventuelle Klagehäufung: Stattgabe des Hauptantrages). Anderenfalls ist wegen des rückwirkenden Fortfalls der Rechtshängigkeit nicht mehr über den Hilfsantrag zu entscheiden.
Ist die eventuelle Klagehäufung unzulässig, darf keine Trennung des Verfahrens vorgenommen werden, da das abgetrennte Verfahren über den Hilfsantrag dann von einer außerprozessualen Bedingung (Entscheidung im Verfahren über den Hauptantrag) abhinge. Der Hilfsantrag ist vielmehr, soweit über ihn zu entscheiden ist, als unzulässig abzuweisen (eine Verweisung käme allenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag in Betracht, weil der ursprüngliche Hilfsantrag dann unbedingt zur Entscheidung gestellt ist).
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