Knappschaftsausgleichsleistung
Im Sozialrecht :
Knappschaftsausgleichsleistung erhalten Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von mindestens 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständi- bau aufgeben. Die Berechnung der Knappschaftsausgleichsleis- tung entspricht weitgehend jener der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung erhalten keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§7 Abs. 4 SGB II).
ist eine Barleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung), um den durch Rationalisierungsvorgänge frei werdenden älteren Bergleuten einen Berufswechsel in den letzten Jahren vor dem Bezug einer Rente wegen Alters zu ersparen. Sie wird dem Versicherten gewährt, der nach Vollendung seines 55. Lebensjahres seine Beschäftigung im Bergbau aufgibt und bis dahin bestimmte Wartezeiten zurückgelegt hat. Rente aus eigener Versicherung wird daneben nicht gezahlt; § 239 SGB VI.
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