Knappschaftsversicherung
Zweig der Sozialversicherung, dem die soziale Renten- und die Krankenversicherung der Arbeitnehmer des Bergbaus obliegt, geregelt im G vom 23.6.1923 (mit späteren Änderungen) in Anlehnung an die Reichsversicherungsordnung, aber mit erheblich besseren Leistungen. Träger der K. ist die BundesKnappschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bochum.
ist der Versicherungszweig der Sozialversicherung, der die Kranken- und Rentenversicherung für die in knappschaftlichen Betrieben (Bergbau- und Nebenbetrieben) beschäftigten Arbeitnehmer umfasst. Die Krankenversicherung wird nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt (§ 167 SGB V). Die Rentenversicherung regelt sich nach dem SGB VI, das eine Reihe von Sonderregelungen enthält (vgl. §§ 45, 60, 61, 79-87, 136, 137, 215, 238, 239, 242, 254, 254 a, 265, 265 a, 273, 273 a, 293 SGB VI). Träger der Knappschaftsversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
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