Koalitionsvereinbarungen
Absprachen zwischen im Parlament vertretenen Parteien über die Bildung einer gemeinsam getragenen Regierung und deren politisches Aktionsprogramm.
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Koalitionsvereinbarungen ergibt sich aus Art.21 GG, da die Mitwirkung einer Partei an der politischen Willensbildung
auch die Regierungsbildung betrifft. Da der Bundeskanzler nach Art. 63 Abs. 1 GG „ohne Aussprache” gewählt wird, muss die politische Entscheidung hierüber im Vorfeld der Wahl fallen, d. h. im Rahmen von Koalitionsverhandlungen festgelegt werden.
Unzulässig sind Koalitionsvereinbarungen allerdings, wenn dadurch der verfassungsrechtlich gewährleistete Spielraum der Staatsorgane eingeengt würde. Der Bundeskanzler bleibt daher rechtlich in seiner Entscheidung frei, mag er sich auch durch die Koalitionsvereinbarung politisch gebunden fühlen.
Die Rechtsnatur von Koalitionsvereinbarungen ist umstritten. Überwiegend wird angenommen, es handele sich nicht um rechtsverbindliche Verträge, sondern um Absprachen mit bloß politischer Bedeutung. Nach anderer Ansicht handelt es sich um rechtlich bindende verfassungsrechtliche Verträge. In jedem Fall können Koalitionsvereinbarungen nicht eingeklagt werden. Das BVerfG ist nicht zuständig, weil keine der in Art. 93 GG, § 13 BVerfGG — abschließend — geregelten Zuständigkeiten eingreift (Enumerationsprinzip). Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, weil es sich um verfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt (§ 40 Abs. 1 VwGO).
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