KommunalwahlenNach Art. 28 I 2 GG muss in den Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Wahlen zu diesen Vertretungsorganen (z. T. auch zu anderen Kommunalorganen, z. B. Oberbürgermeister oder Landrat) sind durch Landesgesetz geregelt. Vgl. z. B. Bayer. Gemeinde- u. Landkreiswahlgesetz i. d. F. v. 5. 4. 2000 (GVBl. 198) m. spät. Änd. Das Wahlrecht für die K. ist im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die 5%-Klausel gilt z. B. in der Mehrzahl der Länder nicht; 5%-Klauseln bestehen z. B. in Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland, in Schleswig-Holstein und in Thüringen; in Rheinland-Pfalz besteht eine Sperrklausel von 3,03%. Kumulieren und Panaschieren ist z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und den neuen Ländern möglich. Die Wahlperiode beträgt vier, fünf (z. B. Sachsen) oder sechs Jahre (z. B. Bayern) für die Vertretungsorgane, für andere Kommunalorgane z. T. länger. Das aktive Wahlrecht wird in einigen Ländern bereits mit dem 16. Lebensjahr erlangt. Nach BVerfGE 83, 37, 59 ist die Einführung des Ausländerwahlrechts für Nicht-EG-Angehörige durch einfaches Gesetzesrecht nach der gegenwärtigen Verfassungslage nicht zulässig. Gem. Art. 28 I 3 GG (eingefügt 1994) sind auch EG-Angehörige nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts (dazu EG-Richtlinie 94/80 v. 19. 12. 1994) auf kommunaler Ebene wahlberechtigt und wählbar (s. a. Unionsbürgerschaft). Näheres regelt das Landesrecht.
Weitere Begriffe : bandenmäßige Steuerhinterziehung | Schlussbesprechung | Immobilienfonds, offene |
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