Kompensation

(lat. compensare ausgleichen), Aufrechnung, Ausgleich. Im Strafrecht Möglichkeit, bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen (Absehen von Strafe), §§ 199, 233 StGB. Straffreierklärung.

ist allgemein der Ausgleich eines Unterschieds. Im Strafrecht ist K. einer mit Strafe bedrohten Handlung durch die gleiche Handlung möglich (z.B. § 199 StGB wechselseitig begangene Beleidigungen). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der erste Täter dadurch eine Vergeltung erfahren und der zweite häufig in Erregung gehandelt hat. Lit.: Vosskuhle, A., Das Kompensationsprinzip, 1999; Dreier, T., Kompensation und Prävention, 2002; Syring, P., Der Kompensationsgedanke in allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2003

Erwiderung einer Beleidigung gern. § 199 StGB mit der Folge, dass ein oder beide Täter
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts straffrei erklärt werden können, während der Schuldspruch selbst unberührt bleibt.




Vorheriger Fachbegriff: Kompatibilität | Nächster Fachbegriff: Kompensation (Strafrecht)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen