Kondominium
(lat. con... = zusammen mit, dominium = Besitz), Herrschaft mehrerer Staaten über ein Gebiet.
Kondominat
, Kommunalrecht: Genehmigungsvorbehalt für Akte von Selbstverwaltungsträgern, die nicht der präventiven Rechtsaufsicht dienen, sondern der staatlichen Aufsichtsbehörde ermöglichen sollen, mit der Genehmigung auch eigene staatliche Verwaltungsziele zu verfolgen.
ist gemeinsame Herrschaftsausübung durch zwei oder mehr Staaten in einem Gebiet, das ihnen gehört (Kondominialgebiet). Durch letzteres unterscheidet sich das K. vom Koimperium, das die gemeinsame Herrschaftsausübung im fremden (drittstaatlichen) Gebiet bedeutet. Beispiele sind das K. Preußens und Österreichs in Schleswig-Holstein 1864-1866 und das K. Frankreichs und Großbritanniens über die Neuen Hebriden. Ein Koimperium bestand z. B. in Bosnien-Herzegowina unter Österreich und der Türkei 1878-1908. Nach 1945 erhielt die Unterscheidung besondere Bedeutung bei der Diskussion um die Rechtslage Deutschlands. Überwiegend wird angenommen, dass das Deutsche Reich fortbestand und deshalb allenfalls ein Koimperium, nicht aber ein K. der Alliierten vorlag.
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