Konkurrenzklausel schriftliche Vereinbarung zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen (§ 74 HGB) oder zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter (§ 90 a HGB), die den Gehilfen oder Vertreter auch für die Zeit nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses in der gewerblichen Tätigkeit beschränkt (vertragliches Wettbewerbsverbot). Für die Dauer des Verbots ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Weitere Begriffe : Buchersitzung | Verwandtenunterhalt | Unterhaltsbeihilfe |
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