Kruzifix in Schulen

1.
Die Anbringung von K.en in Klassenzimmern wird überwiegend als zulässig angesehen (vgl. z. B. OVG Münster NVwZ 1994, 597; BayVGH NVwZ 1991, 1099). Die zwingend vorgeschriebene Anbringung durch die Bayer. Volksschulordnung vom 21. 6. 1983 wurde vom BVerfG (NJW 1995, 2477) als verfassungswidrig angesehen. Nach der Aufhebung der genannten Vorschrift traf das Bayer. Erziehungs- und UnterrichtsG mit dem ÄnderungsG v. 23. 12. 1995 (GVBl. 850) in Art. 7 III für Grund- und Hauptschulen eine differenzierte Regelung. Danach muss der Schulleiter eine gütliche Einigung versuchen, wenn der grundsätzlich vorgeschriebenen Anbringung eines K. in einem Klassenzimmer aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen wird; gelingt eine Einigung nicht, hat der Schulleiter unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten eine Regelung für den Einzelfall zu treffen, die den Willen der Mehrheit soweit als möglich berücksichtigt. Diese Vorschrift wurde vom BayVerfGH und vom BVerfG inzwischen als verfassungsgemäß bestätigt. Inzwischen liegt ein U. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -) v. 2009 vor, wonach (in einem Fall aus Italien) das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern gegen die EMRK verstößt.

2.
Anders ist allerdings die Rechtslage, wenn nicht die Erziehungsberechtigten der unterrichteten Schüler, sondern ein Lehrer die Abnahme des Kruzifixes verlangt. Nach Entscheidung des BayVGH (U v. 21. 12. 2001, NVwZ 2002, 1000) führt die Abwägung zwischen Glaubensfreiheit und beamtenrechtlicher Treuepflicht dazu, dass der Lehrer die Abnahme des Kruzifixes verlangen kann.




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