Kulturhoheit der Länder

bedeutet, dass im Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland die kulturellen Aufgaben des Staates, insbes. Schule u. Hochschule, in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen. Um die Einheit des Bildungswesens in der Bundesrepublik zu bewahren, haben die Länder bereits 1949 die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) errichtet, die die Entwicklung des Bildungswesens durch Beschlüsse u. Vereinbarungen koordiniert. Doch verfügt auch der Bund - vor allem seit den Änderungen des Grundgesetzes von 1969 - über nicht unerhebliche Einflussmöglichkeiten in bildungspolitischen Angelegenheiten. Zu nennen sind vor allem: seine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung (Gesetzgebungskompetenz) über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1 a GG), seine Mitwirkung bei der Gemeinschaftsaufgabe des Ausbaus und Neubaus von Hochschulen (Art. 91 a I Nr. 1 GG) sowie bei Bildungsplanung u. Forschungsförderung (Art. 91b GG).

wird deren primäre Zuständigkeit für Gesetzgebung und Verwaltung auf kulturellem Gebiet (insbes. im Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk (Rundfunkrecht) und Fernsehen) genannt. Sie ergibt sich aus Art. 30 GG, da das GG dem Bund auf kulturellem Gebiet - insbesondere nach der Föderalismusreform, aber auch schon vorher - nur geringe Kompetenzen einräumt (vgl. aber Art. 74 Nr. 13 und 33 GG).




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