Kunstfehler, ärztliche

Jeder ärztl. Heileingriff wird in der Rspr. überwiegend als Körperverletzung angesehen, bei der aber das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Einwilligung des Betroffenen, u. U. Geschäftsführung ohne Auftrag oder eine Notstandslage) die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes ausschließt. Voraussetzung ist, dass der Eingriff medizinisch indiziert (angezeigt) war, d. h. nach Gesundheitszustand und Heilungsaussichten unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit geboten oder mindestens vertretbar, und dass er nach den Regeln der ärztl. Kunst (lege artis) vorgenommen worden ist. (Nach einer im Schrifttum vielfach vertretenen Auffassung ist der Eingriff unter den genannten Voraussetzungen keine Körperverletzung und daher schon aus diesem Grund rechtens). Ob ein Eingriff medizinisch indiziert war und fachgerecht durchgeführt worden ist, beurteilt sich nach dem Zustand zum Zeitpunkt seiner Vornahme und den damals nach ärztl. Erfahrung begründeten Erwartungen, nicht nach dem später eingetretenen Erfolg oder Misserfolg. War der Eingriff danach nicht indiziert, lag z. B. eine Fehldiagnose vor, oder ist er nicht mit der gebotenen ärztl. Sorgfalt durchgeführt worden, ist der Arzt wegen rechtswidriger Körperverletzung oder Tötung strafbar, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Tod des Patienten durch den K. verursacht worden ist. Ferner ist nach bürgerlichem Recht Schadensersatz aus Dienst- oder Werkvertrag oder unerlaubter Handlung (s. dort 2 b, zur Beweislast 6) zu leisten. Zur Arzthaftung allgemein s. Arzt, zum Ersatz des Unterhalts bei fehlgeschlagener Sterilisation s. Schaden. S. a. Aufklärungspflicht des Arztes.




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