Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich kann jede Vertragspartei eines Arbeitsverhältnisses, also jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer dem anderen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Da in den meisten Fällen nur der Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes bedarf, bestehen für die von ihm dem Arbeitgeber gegenüber ausgesprochene Kündigung im Rahmen einer ordentlichen, also fristgemässen Kündigung, keine Beschränkungen. Er muss nur grundsätzlich die einzelvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für seine Kündigung einhalten. Der Kündigende kann die Kündigung selbst aussprechen, hierfür jedoch auch einem anderen eine entsprechende Vollmacht erteilen. Eine Zustimmung des Vertragspartners zur Kündigung ist nicht erforderlich.
Um den Nachweis des Zugangs der Kündigung führen zu können, wird diese gegen Übergabebestätigung vielfach ausgehändigt, gegebenenfalls auch durch Postnachweise in Form von eingeschriebenen Briefen mit Rückschein erfolgen. Festzuhalten ist allerdings, wenn nicht besondere Vorschriften, insbesondere tariflicher Art, bestehen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch mündlich ausgesprochen werden kann.
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen grundsätzlich keine Kündigungsgründe angegeben werden, bei der ausserordentlichen Kündigung kann verlangt werden, dass die Gründe angegeben werden. Soweit die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt, wird es keine Rolle spielen, ob er Gründe angibt oder nicht. Anders ist das jedoch für den Arbeitgeber, der unter Umständen im Kündigungsschutzverfahren die Berechtigung der Kündigung nach weisen muss.
Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, dann bedarf die Kündigung durch den Arbeitgeber dessen Anhörung, in bestimmten Fällen sogar dessen Zustimmung. Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung auch widersprechen.
In den meisten Fällen kann die ordentliche Kündigung nur zu bestimmten Terminen - ohne besondere Bestimmungen vielfach mit 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
Die ausserordentliche Kündigung kann zwar auch mit einer Auslauffrist erklärt werden, meistens handelt es sich dabei jedoch wegen des besonderen Grundes um eine fristlose Kündigung. Nach Vorliegen des Kündigungsgrundes kann eine ausserordentliche Kündigung aber nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden. Ist trotz Vorliegen eines entsprechenden Grundes die Kündigung nicht erfolgt, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Was als wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung anzusehen ist, kann nur anhand von Beispielen geklärt werden. In jedem einzelnen Fall ist eine besondere Prüfung erforderlich. In vielen Fällen muss einer ausserordentlichen Kündigung eine entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein, die dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass sich der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht länger gefallen lassen will.
Beide Parteien können bei groben Beleidigungen fristlos ausserordentlich kündigen, ebenso bei vorsätzlichen Unkorrektheiten bei Abrechnungen, bei Straftaten, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, und ähnlichen Vertragsverletzungen.




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