Länder Bundes-L., Gliedstaaten des Bundesstaats. Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus 11 L.: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin (unterliegt jedoch noch dem Viermächtestatus der Besatzungsmächte), Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die verfassungsmäßige Ordnung in den L. muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. des GG entsprechen. Das Volk muß in den L. eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die L. üben die staatlichen Befugnisse aus und erfüllen die staatlichen Aufgaben, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Während bei der Gesetzgebung das Schwergewicht beim Bund liegt, sind Verwaltung und Rechtsprechung weitgehend Sache der L. Bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes wirken die L. über den Bundesrat mit.
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