Landrat

Kreis.

ist das an der Spitze einer kleineren Gebietskörperschaft (Landkreis) stehende Verwaltungsorgan mit Doppelfunktion. Einerseits ist der L. der Hauptverwaltungsbeamte der Gebietskörperschaft (Selbstverwaltungskörperschaft) Kreis, andererseits der Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Als Vorsitzender des Kreistags und des Kreisausschusses bereitet er (in einigen Ländern) dessen Beschlüsse vor und vollzieht sie. Als Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde führt er staatliche Aufgaben aus und unterliegt der Dienstaufsicht des Regierungspräsidenten. Der L. wird, außer in Baden-Württemberg und in Brandenburg, von der Bevölkerung unmittelbar gewählt. Lit.: Scholler, H., Grundzüge des Kommunalrechts, 4. A. 1990; Schmitz, M., Der Landrat, 1991; Malcher, J., Der Landrat im kommunalen Konfliktfeld Abfallentsorgung, 1992

Organ mit Doppelfunktion. Er ist zum einen Organ des Kreises und wird in den meisten Bundesländern vom Volk, ansonsten durch den Kreistag gewählt. In dieser Funktion ist der Landrat Leiter der Kreisverwaltung (des Landratsamtes). Darüber hinaus obliegt ihm regelmäßig (als Vollzugsorgan) die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistags sowie (als Vertretungsorgan) die gesetzliche Vertretung des Kreises. In manchen Bundesländern ist der Landrat zugleich geborener Vorsitzender des Kreistags (überwiegend) mit Stimmrecht, während in anderen Bundesländern der Vorsitzende des Kreistags (auch Kreispräsident oder Kreistagspräsident genannt) aus der Mitte des Kreistags gewählt wird. Darüber hinaus ist er vielfach auch zugleich „untere staatliche Verwaltungsbehörde” des Landes. Diese Doppelstellung hat folgenden Sinn: Das Kreisgebiet deckt sich im allgemeinen mit den Grenzen der unteren staatlichen Verwaltungsebene. Das Land bedient sich des Landrats im Wege der Organleihe, was dem Land die Einsparung eigener allgemeiner unterer staatlicher Verwaltungsbehörden ermöglicht.

Rechtsstellung und Aufgabenbereich des L. sind in den Ländern, insbes. in den Landkreisordnungen, unterschiedlich ausgestaltet (Kreis). Grundsätzlich leitet der L. die Kreisverwaltung. Der L. ist Kommunalbeamter. Überwiegend wird der Landrat von den Kreisbürgern unmittelbar gewählt (so in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen). Teilweise erfolgt die Wahl durch den Kreistag (so z. B. in Brandenburg) oder vom Kreistag unter Mitwirkung staatlicher Stellen (so z. B. in Baden-Württemberg). Der L. ist in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und i. d. R. Thüringen, Vorsitzender des Kreistags. Dem L. steht meist ein Beanstandungsrecht gegenüber rechtswidrigen Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses zu. I. d. R. ist der L. auch berechtigt, einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung und eilige Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Ferner erledigt der Landrat die staatlichen Auftragsangelegenheiten und ist Leiter der (unteren) staatlichen Verwaltungsbehörde („Landratsamt“; in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt; vgl. Kreis, Kreisverwaltung).




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