Landwirtschaftliche Buchstelle

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachgewiesen haben, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung führen (§ 44 StBerG). Die Bezeichnung wird durch das Finanzministerium des Landes, in dem der Antragsteller seine Niederlassung hat, verliehen. Die besondere Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung nachzuweisen.




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