Lebensversicherungsverträge

Soweit derartige Verträge zur Kapitalbildung verwendet werden, handelt es sich um Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebensfall. Grundsätzlich ist also daran gedacht, dass der Versicherte den vereinbarten Betrag aus dem Lebensversicherungsvertrag zuzüglich der angesammelten Gewinnanteile selbst erhalten soll. Die Besonderheit des Lebensversicherungsvertrags besteht im Vergleich zu anderen Kapitalbildungsmöglichkeiten darin, dass auch bei der Versicherung ein nicht unbeträchtliches Risiko verbleibt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer nach Einzahlung nur einer einzigen Prämie verstirbt, muss die Versicherung trotzdem den gesamten vereinbarten Betrag an einen eventuell genannten Bezugsberechtigten oder eventuell an die Erben ausbezahlen. Zumindest für diese war das dann ein blendendes Geschäft. Lebensversicherungsverträge können auch nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers vereinbart werden - in diesem Fall will der Versicherte selbst nichts mehr von der Kapitalansammlung haben, sondern nur seinen Erben oder einem Bezugsberechtigten etwas zukommen lassen. Bei dem Sonderfall einer Versicherung ausschliesslich auf den Todesfall fällt der auszuzahlende Versicherungsbetrag ausdrücklich nicht in den Nachlass, steht damit, also wenn ein Bezugsberechtigter genannt ist, auch nicht den Erben zu.
Die Frage der Bezugsberechtigung kann eine gan? erhebliche Bedeutung bekommen, wenn im Lebensversicherungsvertrag als bezugsberechtigt bezeichnet nur die »Ehefrau« ist. Diese bleibt selbst dann bezugsberechtigt, wenn die Ehe geschieden und die Bezugsberechtigung nicht ausdrücklich widerrufen wurde. Nur bei einer Lebensversicherung auf den Erlebensfall, die ja in der Regel der Altersversorgung dient, soll nach Meinung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Ehefrau begünstigt sein, die bei Eintritt des Versicherungsfalls, also der Auszahlungsverpflichtung der Versicherungssumme, mit dem Versicherungsnehmer verheiratet ist.




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