Lebensversicherungen

Im Arbeitsrecht :

werden i. d. R. als Gruppenversicherungen in der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt (Schmidt/Störmer NZA 87, 617). Die Gruppenversicherung unterscheidet sich von der Einzelversicherung durch ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren; für die Beitragsberechnung werden wegen des durch die Gegenauslese verringerten Risikos spezielle Gruppenversicherungstarife mit er- mässigten Beitragssätzen berechnet u. häufig werden bei unterjährlicher Zahlungsweise das Aufgeld gesenkt sowie Aufnahmegebühren u. Nebenkosten nicht erhoben. Bei der L. sind zu unterscheiden a) der Versicherungsnehmer, b) der Versicherte, c) der Bezugsberechtigte, d) der Versicherer. Bei Firmen-Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnehmer der AG, Versicherter u. Bezugsberechtigter der AN bzw. seine Hinterbliebenen u. Versicherer ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die Regeln des BetrAVG finden auf Lebensversicherungen dann keine Anwendung, wenn der AN selbst Versicherungsnehmer ist (AP 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung = BB 92, 2008). Vor Eintritt des Versicherungsfalles erschöpft sich die Verpflichtung des AG in der pünktlichen Beitragsentrichtung. Ein Sonderfall der betrieblichen Altersversorgung durch L. ist die gehaltsumwandelnde L., bei der Gehaltsbestandteile des AN zur Beitragszahlung verwandt werden (AP 10 = NZA 91, 60; v. 8. 6. 93 - 3 AZR 670/92; Groeger DB 92, 2086; Simmich DB 92, 991; Steinmeyer BB 92, 1553). Der AG kann bereits bei Erteilung der Versorgungszusage dem AN ein unbeschränkbares Anwartschaftsrecht auf die Lebensversicherung zuwenden (§ 328 BGB), er kann sich jedoch auch vorbehalten, die Bezugsberechtigung zu widerrufen (BGH NJW 90, 256). Er hat hierbei billiges Ermessen einzuhalten. Hat der AN eine unentziehbare Anwartschaft, so kann im Insolvenzverfahren der Konkursverwalter die Lebensversicherung nicht widerrufen. Anders ist es, wenn die Anwartschaft noch entziehbar ist (AP 14 = NZA 91, 848; AP 15 = NZA 91, 845). Wegen des Inhalts der Versorgungszusage bestehen zahlreiche ungeklärte Probleme der mittel-
baren Diskriminierung (v. 5. 10. 93 - 3 AZR 695/92 -; Frauenar-
beitsschutz). Nach Ablauf bestimmter Fristen wird die Lebensversicherung unverfallbar (§ 1 BetrAVG; Ruhegeld). (Zur Berücksichtigung der Überschussanteile: AP 3 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung = DB 87, 743). Widerruft der AG nach Eintritt der Unverfallbarkeit die L., so wird er schadensersatzpflichtig (AP 4 zu § 1 Betr-AVG Lebensversicherung = NZA 88, 159). Hat der AG die Lebensversicherung etwa zur Beschaffung von Betriebskrediten beliehen, so besteht eine Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG; Ruhegeld) (AP 12 = NZA 91, 144). Etwas anderes gilt, wenn der AG insolvent wird, aber zuvor die Beiträge nicht entrichtet hat (v. 17. 11. 92 - 3 AZR 51/92 - NZA 93, 843). Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vgl. Betriebsratsaufgaben (v. 16. 2. 93 - 3 ABR 29/92 - NZA 93, 953); Ruhegeld. Vgl. Schaub u. a. Beck-Rechtsinformation im dtv- Vorsorge für das Alter. 3. Aufl. 1989.




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