Leistungsarten

Im Sozialrecht :

Sozialleistungen werden als Naturalleistungen - zu diesen zählen die Dienstleistungen und die Sachleistungen - und Geldleistungen erbracht (§11 SGB I). Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Verzinsung (§44 SGB I), Aufrechnung (§51 SGB I), Verrechnung (§ 52 SGB I) sowie für die Sonderrechtsnachfolge (§§56ff. SGB I) und die Vererbung (§58 SGB I) von Sozialleistungen. Zu Einzelheiten Sozialleistungen




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