Lidlohn

(Gesindelohn) werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung genannt. Sie geniessen das Konkursvorrecht der Rangklasse 1. Besserstellung auch bei Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

(Hörigen?-lohn) (z. B. §§59, 61 KO) war im Konkurs der Entgeltanspruch für Dienstleistungen.

war die frühere Bezeichnung für Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer sowie für sonstige Vergütung von Arbeitsleistungen (z. B. der Provisionsanspruch des Handelsvertreters). Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind diese Ansprüche nicht mehr bevorrechtigt (Insolvenzmasse). S. aber Insolvenzgeld, Sozialplan.




Vorheriger Fachbegriff: Lichtzeichen | Nächster Fachbegriff: Liebesparagraph


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen