Lufthoheit

Hoheit des Staates über den Luftraum über seinem Gebiet (Luftfahrtrecht); ob die L. auch im Weltraum gilt, ist umstritten, in der Praxis wird das Überfliegen des Staatsgebietes mit Weltraumfahrzeugen geduldet.

Im Gegensatz zur Freiheit des Meeres ist eine Freiheit der Luft völkerrechtlich nicht anerkannt. Vielmehr wird angenommen, dass jeder Staat die L., d. h. die Herrschaftsgewalt an der Luftsäule über seinem Territorium besitze, wobei die Reichweite der L. streitig ist. Nach h. M. reicht die L. so weit, wie die Tragkraft der Luft die Fortbewegung eines Luftfahrzeuges ermöglicht. Das Recht des Flugverkehrs ist bisher dem Recht des völkerrechtlichen Vertrags vorbehalten geblieben. Auch hinsichtlich der Rechtslage in der Stratosphäre und im Weltall konnten sich Sätze des Völkergewohnheitsrechts bisher nicht entwickeln (Weltraumrecht).




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